Informationen

Dividende 2023: 5,0%

In der Generalversammlung vom 27.06.2023 wurde die Ausschüttung einer Dividende für das Geschäftsjahr 2022 von 5,0% auf jeden Anteil beschlossen. Auszahlungstermin ist der 28.07.2023.

Mitglieder die während des laufenden Geschäftsjahres Anteile gezeichnet haben, erhalten die Dividende satzungsgemäß anteilig mit taggenauer Abrechnung auf den Einzahlungstag.

Für Mitglieder die keinen Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungsbescheinigung bei uns vorliegen haben, muss gesetzlich die Kapitalertragssteuer und der Soli an das Finanzamt abgeführt werden. Eine Bescheinigung hierfür erhalten Sie auf Anfrage von uns.

Mitglieder die einen Nachweis für die Steuererklärung über die Auszahlung der Dividende benötigen, können dies bei uns anfordern. Ansprechpartnerin ist Frau Fink, Tel. 07351 184012, E-Mail christine.fink(at)buergerenergie-riss.de.


Kirchensteuerabzugspflicht

Liebe Mitglieder,

wir sind als auszahlende Stelle von kapitalertragsteuerpflichtigen Erträgen, die seit dem 31. Dezember 2014 ausgezahlt werden, gesetzlich verpflichtet, Kirchensteuer abzuführen.

Zur Ermittlung der Kirchensteuerpflicht müssen wir einmal jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern ihre Religionszugehörigkeit abfragen. Dieses hat unabhängig davon zu erfolgen, ob Sie einer Kirche angehören oder nicht. Sie haben gemäß § 51a Abs. 2c Nr. 3 EStG die Möglichkeit, beim Bundeszentralamt für Steuern Widerspruch einzulegen, um die Übermittlung von Daten Ihrer Religionszugehörigkeit an uns zu verhindern. Der Widerspruch muss dem Bundeszentralamt bis zum 30.06. zugehen, um Berücksichtigung zu finden. Das Bundeszentralamt für Steuern trägt in diesem Fall einen sogenannten „Sperrvermerk“ ein. Allerdings wird das Bundeszentralamt für Steuern dann Ihr Wohnstättenfinanzamt über den Sperrvermerk informieren, da Sie aufgrund des Sperrvermerks verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Der Antrag auf Sperrvermerk muss auf einem amtlich vorgeschriebenen Muster erfolgen. Sie können diesen Antrag auf unserer Homepage unter der Rubrik „Dokumente“ erhalten.

Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt uns eine dreistellige Kennziffer, hinter der sich die jeweilige Religionszugehörigkeit versteckt, sowie den entsprechenden Kirchensteuersatz, der abzuführen ist. Die übermittelten Informationen werden von uns ausschließlich im Zusammenhang mit der Kirchensteuerabzugspflicht genutzt.

Wir sind verpflichtet, Sie über dieses Verfahren zu informieren, damit Sie rechtzeitig vor unserer Abfrage einen Sperrvermerk eintragen lassen können. Mit dieser Veröffentlichung kommen wir dieser Informationspflicht nach.

Wir bitten um Beachtung.


Kündigung / Übertragung / Sterbefälle:

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann nach Satzung durch Kündigung, Übertragung des Geschäftsguthabens, Tod, Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft oder Ausschluss beendet werden.

Kündigung

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft oder einzelne Anteile zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren schriftlich kündigen.

Ein Mitglied, das seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Betriebstätte im Gebiet der BEG Riss aufgibt, kann seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung der Frist von zwei Jahren zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich kündigen.

Todesfall von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft und somit die Anteile eines verstorbenen Mitglieds geht auf den Erben über.

Die BEG Riss bittet die Angehörigen um eine zeitnahe Mitteilung des Sterbefalls. Für die Übertragung der Anteile ist die Vorlage einer General-, und Vorsorgevollmacht oder eines Erbscheins oder einer Bescheinigung des Nachlassgerichts erforderlich.

Ist der Beerbte bereits Mitglied und ist die maximale Anzahl der Anteile erreicht, werden die vererbten Anteile ausbezahlt.

Übertragung von Anteilen

Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, seine Anteile teilweise oder ganz durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der BEG Riss ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird.

Die Übertragung von Anteilen bedarf der Zustimmung des Vorstands.